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   BAG, 13.03.1981 - 2 AZB 19/80   

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https://dejure.org/1981,21028
BAG, 13.03.1981 - 2 AZB 19/80 (https://dejure.org/1981,21028)
BAG, Entscheidung vom 13.03.1981 - 2 AZB 19/80 (https://dejure.org/1981,21028)
BAG, Entscheidung vom 13. März 1981 - 2 AZB 19/80 (https://dejure.org/1981,21028)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 27.11.1974 - 2 AZR 408/74

    Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter - Rechtsmittlefristen - Überwachung -

    Auszug aus BAG, 13.03.1981 - 2 AZB 19/80
    b) Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, zu der bisher noch nicht abschließend geklärten Frage Stellung zu nehmen, ob ein Rechtsanwalt die Berechnung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen regelmäßig nicht seinem Büropersonal überlassen darf (vgl. hierzu BAG 26, 384 = AP Nr. 68 zu § 233 ZPO; BAG AP Nr. 62 zu § 233 ZPO [mit krit. Anm. von Vollkommer]).

    Zur Schlüssigkeit des Wiedereinsetzungsantrages hätte bei dieser Annahme der Vortrag gehört, die Durchführung von Berufungen in Arbeitssachen, zumindest aber die Führung von Arbeitsgerichtsprozessen, komme in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers häufig vor und er habe geeignete Vorkehrungen getroffen, um die Einhaltung der in Betracht kommenden Fristen zu ermöglichen (vgl. BAG 26, 384 [388] = AP Nr. 68 zu § 233 ZPO [zu IV 2 a der Gründe]).

  • LAG Hessen, 04.11.1980 - 7 Sa 818/80
    Auszug aus BAG, 13.03.1981 - 2 AZB 19/80
    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 1980 - 7 Sa 818/80 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 22.01.2009 - 11 Sa 1582/07

    Auslegung eines anwaltlichen Schriftsatzes zur Wahrung der Einspruchsfrist gegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auf tatsächlichen Vortrag zu diesem Punkt besonderes Gewicht zu legen (BAG 13. März 1981 - 2 AZB 19/80 - nv., juris), weil die Zahl der Arbeitsrechtsstreite nur einen Bruchteil der bei den ordentlichen Gerichten anfallenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausmacht und das arbeitsgerichtliche Verfahren nach wie vor bedeutsame Unterschiede aufweist, wie z. B. das Beschlussverfahren und die verkürzte Einspruchsfrist des § 59 S. 1 ArbGG.
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